|
Anlage 2 (zu § 11 Abs. 1) 1 Medizinprodukte, die messtechnischen Kontrollen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen
2 Ausnahmen von messtechnischen Kontrollen Abweichend von 1.5.1 unterliegen keiner messtechnischen Kontrolle Therapiedosimeter, die nach jeder Einwirkung, die die Richtigkeit der Messung beeinflussen kann, sowie mindestens alle zwei Jahre in den verwendeten Messbereichen kalibriert und die Ergebnisse aufgezeichnet werden. Die Kalibrierung muss von fachkundigen Personen, die vom Betreiber bestimmt sind, mit einem Therapiedosimeter durchgeführt werden, dessen Richtigkeit entsprechend § 11 Abs. 2 sichergestellt worden ist und das bei der die Therapie durchführenden Stelle ständig verfügbar ist. 3 Messtechnische Kontrollen in Form von Vergleichsmessungen Vergleichsmessungen nach 1.5.2 werden von einer durch die zuständige Behörde beauftragten Messstelle durchgeführt. |
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
Es kann keinerlei Haftung für Ansprüche übernommen werden, die aus diesem Internet-Auftritt erwachsen könnten. |