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Nachprüffristen in Jahren |
1.1 Medizinprodukte zur
Bestimmung der Hörfähigkeit (Ton- und Sprachaudiometer) |
1 |
1.2 Medizinprodukte zur
Bestimmung von Körpertemperaturen (mit Ausnahme von
Quecksilberglasthermometern mit Maximumvorrichtung) |
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1.2.1 - medizinische
Elektrothermometer |
2 |
1.2.2 - mit austauschbaren
Temperaturfühlern |
2 |
1.2.3 -
Infrarot-Strahlungsthermometer |
1 |
1.3 Messgeräte zur
nichtinvasiven Blutdruckmessung |
2 |
1.4 Medizinprodukte zur
Bestimmung des Augeninnendruckes (Augentonometer): |
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1.4.1 allgemein |
2 |
1.4.2 zur Grenzwertprüfung |
5 |
1.5 Therapiedosimeter bei der
Behandlung von Patienten von außen |
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1.5.1 mit Photonenstrahlung im
Energiebereich bis 1,33 MeV |
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- allgemein |
2 |
- mit geeigneter
Kontrollvorrichtung, wenn der Betreiber in jedem Messbereich des Dosimeters
mindestens halbjährliche Kontrollmessungen ausführt, ihre Ergebnisse
aufzeichnet und die bestehenden Anforderungen erfüllt werden |
6 |
1.5.2 mit Photonenstrahlung im
Energiebereich ab 1,33 MeV und mit Elektronenstrahlung aus Beschleunigern
mit messtechnischer Kontrolle in Form von Vergleichsmessungen |
2 |
1.5.3 mit Photonenstrahlung aus
Co-60-Bestrahlungsanlagen wahlweise nach 1.5.1 oder 1.5.2 |
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1.6 Diagnostikdosimeter zur
Durchführung von Mess- und Prüfaufgaben, sofern sie nicht § 2 Abs. 1 Nr. 3
oder 4 der Eichordnung unterliegen |
5 |
1.7 Tretkurbelergometer zur
definierten physikalischen und reproduzierbaren Belastung von Patienten |
2 |
2 Ausnahmen von
messtechnischen Kontrollen
Abweichend von 1.5.1 unterliegen keiner
messtechnischen Kontrolle Therapiedosimeter, die nach jeder Einwirkung, die die
Richtigkeit der Messung beeinflussen kann, sowie mindestens alle zwei Jahre in
den verwendeten Messbereichen kalibriert und die Ergebnisse aufgezeichnet
werden. Die Kalibrierung muss von fachkundigen Personen, die vom Betreiber
bestimmt sind, mit einem Therapiedosimeter durchgeführt werden, dessen
Richtigkeit entsprechend § 11 Abs. 2 sichergestellt worden ist und das bei der
die Therapie durchführenden Stelle ständig verfügbar ist.
3 Messtechnische Kontrollen
in Form von Vergleichsmessungen
Vergleichsmessungen nach 1.5.2 werden von
einer durch die zuständige Behörde beauftragten
Messstelle durchgeführt.