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    Nachprüffristen in Jahren | 
  
    | 1.1 Medizinprodukte zur 
    Bestimmung der Hörfähigkeit (Ton- und Sprachaudiometer) | 1 | 
  
    | 1.2 Medizinprodukte zur 
    Bestimmung von Körpertemperaturen (mit Ausnahme von 
    Quecksilberglasthermometern mit Maximumvorrichtung) |  | 
  
    | 1.2.1 - medizinische 
    Elektrothermometer | 2 | 
  
    | 1.2.2 - mit austauschbaren 
    Temperaturfühlern | 2 | 
  
    | 1.2.3 - 
    Infrarot-Strahlungsthermometer | 1 | 
  
    | 1.3 Messgeräte zur 
    nichtinvasiven Blutdruckmessung | 2 | 
  
    | 1.4 Medizinprodukte zur 
    Bestimmung des Augeninnendruckes (Augentonometer): |  | 
  
    | 1.4.1 allgemein | 2 | 
  
    | 1.4.2 zur Grenzwertprüfung | 5 | 
  
    | 1.5 Therapiedosimeter bei der 
    Behandlung von Patienten von außen |  | 
  
    | 1.5.1 mit Photonenstrahlung im 
    Energiebereich bis 1,33 MeV |  | 
  
    | - allgemein | 2 | 
  
    | - mit geeigneter 
    Kontrollvorrichtung, wenn der Betreiber in jedem Messbereich des Dosimeters 
    mindestens halbjährliche Kontrollmessungen ausführt, ihre Ergebnisse 
    aufzeichnet und die bestehenden Anforderungen erfüllt werden | 6 | 
  
    | 1.5.2 mit Photonenstrahlung im 
    Energiebereich ab 1,33 MeV und mit Elektronenstrahlung aus Beschleunigern 
    mit messtechnischer Kontrolle in Form von Vergleichsmessungen | 2 | 
  
    | 1.5.3 mit Photonenstrahlung aus 
    Co-60-Bestrahlungsanlagen wahlweise nach 1.5.1 oder 1.5.2 |  | 
  
    | 1.6 Diagnostikdosimeter zur 
    Durchführung von Mess- und Prüfaufgaben, sofern sie nicht § 2 Abs. 1 Nr. 3 
    oder 4 der Eichordnung unterliegen | 5 | 
  
    | 1.7 Tretkurbelergometer zur 
    definierten physikalischen und reproduzierbaren Belastung von Patienten | 2 | 
2 Ausnahmen von 
messtechnischen Kontrollen
Abweichend von 1.5.1 unterliegen keiner 
messtechnischen Kontrolle Therapiedosimeter, die nach jeder Einwirkung, die die 
Richtigkeit der Messung beeinflussen kann, sowie mindestens alle zwei Jahre in 
den verwendeten Messbereichen kalibriert und die Ergebnisse aufgezeichnet 
werden. Die Kalibrierung muss von fachkundigen Personen, die vom Betreiber 
bestimmt sind, mit einem Therapiedosimeter durchgeführt werden, dessen 
Richtigkeit entsprechend § 11 Abs. 2 sichergestellt worden ist und das bei der 
die Therapie durchführenden Stelle ständig verfügbar ist.
3 Messtechnische Kontrollen 
in Form von Vergleichsmessungen
Vergleichsmessungen nach 1.5.2 werden von 
einer durch die zuständige Behörde beauftragten 
Messstelle durchgeführt.