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BioStoffV Anhang II
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Anhang II

Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien und laborähnlichen Einrichtungen

(1) Die Schutzstufe 1 umfasst allgemeine Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln.

(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen:

Sicherheitsmaßnahmen

Schutzstufen
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1. Der Arbeitsplatz ist von anderen Tätigkeiten in demselben Gebäude abzutrennen nein verbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgen kann verbindlich
2. Zu- und Abluft am Arbeitsplatz müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden nein verbindlich für Abluft verbindlich für Zu- und Abluft
3. Der Zugang ist auf benannte Beschäftigte zu beschränken verbindlich verbindlich verbindlich mit Luftschleuse
4. Der Arbeitsplatz muss zum Zweck der Desinfektion hermetisch abdichtbar sein nein empfohlen verbindlich
5. Spezifische Desinfektionsverfahren verbindlich verbindlich verbindlich
6. Am Arbeitsplatz muss ein Unterdruck aufrechterhalten werden nein verbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgen kann verbindlich
7. Wirksame Vektorkontrolle, z.B. Nagetiere und Insekten empfohlen verbindlich verbindlich
8. Wasserundurchlässige und leicht zu reinigende Oberflächen verbindlich für Werkbänke verbindlich für Werkbänke und Böden verbindlich für Werkbänke, Wände, Böden und Decken
9. Gegen Säuren, Laugen, Lösungs- und Desinfektionsmittel widerstandsfähige Oberflächen empfohlen verbindlich verbindlich
10. Sichere Aufbewahrung eines biologischen Arbeitsstoffes verbindlich verbindlich verbindlich unter Verschluss
11. Der Raum muss mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, damit die im Raum anwesenden Personen bzw. Tiere beobachtet werden können empfohlen verbindlich verbindlich
12. Jedes Laboratorium muss über eine eigene Ausrüstung verfügen nein empfohlen verbindlich
13. Der Umgang mit infiziertem Material, einschließlich aller Tiere, muss in einer Sicherheitswerkbank oder einem Isolierraum oder einem anderen geeigneten Raum erfolgen wo angebracht verbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgt verbindlich
14. Verbrennungsofen für Tierkörper empfohlen verbindlich, zugänglich verbindlich vor Ort

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Copyright © 2007 Ralf Rebmann
Stand: 16. Oktober 2007

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