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BioStoffV Anhang III
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Anhang III

Sicherheitsmaßnahmen bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten, die nicht unter Anhang II fallen

(1) Die Schutzstufe 1 umfasst allgemeine Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln.

(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen:

A

Sicherheitsmaßnahmen

B

Schutzstufen

 

2

3 4
1. Arbeiten mit lebensfähigen Organismen müssen in einem System durchgeführt werden, das den Prozess physisch von der Umwelt trennt verbindlich verbindlich verbindlich
2. Abgase aus dem abgeschlossenen System müssen so behandelt werden, dass: das Freiwerden minimal gehalten wird ein Freiwerden verhütet wird ein Freiwerden verhütet wird
3. Sammlung von Proben, Hinzufügung von Werkstoffen zu einem abgeschlossenen System und Übertragung lebensfähiger Organismen in ein anderes abgeschlossenes System müssen so durchgeführt werden, dass: das Freiwerden minimal gehalten wird das Freiwerden verhindert wird das Freiwerden verhindert wird
4. Kulturflüssigkeiten dürfen nicht aus dem abgeschlossenen System genommen werden, wenn die lebensfähigen Organismen nicht: durch erprobte Mittel inaktiviert worden sind durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind
5. Der Verschluss der Kulturgefäße muss so ausgelegt sein, dass: das Freiwerden minimal gehalten wird ein Freiwerden verhütet wird ein Freiwerden verhütet wird
6. Abgeschlossene Systeme müssen innerhalb kontrollierter Bereiche angesiedelt sein empfohlen empfohlen verbindlich
a) Biogefahrenzeichen müssen angebracht werden empfohlen verbindlich verbindlich
b) der Zugang muss ausschließlich auf das dafür vorgesehene Personal beschränkt sein empfohlen verbindlich verbindlich über Luftschleuse
c) das Personal muss Schutzkleidung tragen verbindlich verbindlich vollständige Umkleidung
d) Dekontaminations- und Waschanlagen müssen für das Personal bereitstehen verbindlich verbindlich verbindlich
e) das Personal muss vor dem Verlassen des kontrollierten Bereiches duschen nein empfohlen verbindlich
f) Abwässer aus Waschbecken und Duschen müssen gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert werden nein empfohlen verbindlich
g) der kontrollierte Bereich muss entsprechend belüftet sein, um die Luftverseuchung auf einem Mindeststand zu halten empfohlen verbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgen kann verbindlich
h) der kontrollierte Bereich muss stets in atmosphärischem Unterdruck gehalten werden nein empfohlen verbindlich
i) Zuluft und Abluft zum kontrollierten Bereich müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter geführt werden nein empfohlen verbindlich
j) der kontrollierte Bereich muss so ausgelegt sein, dass er ein Überlaufen des gesamten Inhalts des abgeschlossenen Systems abblockt nein empfohlen verbindlich
k) der kontrollierte Bereich muss versiegelt werden können, um eine Begasung zuzulassen nein empfohlen verbindlich
l) Abwasserbehandlung vor der endgültigen Ableitung inaktiviert durch erprobte Mittel inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel

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Copyright © 2007 Ralf Rebmann
Stand: 16. Oktober 2007

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