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MPVertrV Anlage
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Anlage (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)

1. Hämodialysekonzentrate

2. Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes, soweit der Stoff nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBI. I S. 2150; 1989 S. 254), geändert durch die Verordnung vom 28. September 1993 (BGBI. I S.1671), in der jeweils geltenden Fassung apothekenpflichtig ist. Ausgenommen sind Pflaster und Brandbinden, soweit sie nicht der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten unterliegen.

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Copyright © 2007 Ralf Rebmann
Stand: 16. Oktober 2007

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