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MPVertrV Anlage

Verordnung ueber Vertriebswege für Medizinprodukte (MPVertrV)

vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3148) geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586)

§1 Apothekenpflicht

(1) Medizinprodukte, die nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes in den Verkehr gebracht werden und

1. nach der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 3146) in der jeweils geltenden Fassung verschreibungspflichtig sind oder

2. in der Anlage aufgeführt sind,

dürfen berufs- oder gewerbsmäßig nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Medizinprodukte).

(2) Apothekenpflichtige Medizinprodukte dürfen von juristischen Personen des Privatrechtes, rechtsfähigen Personengesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts an ihre Mitglieder nicht abgegeben werden. Abweichend von Satz 1 gilt dies nicht, wenn es sich bei den Mitgliedern um Apotheken oder um die in § 2 genannten Personen und Einrichtungen handelt und die Abgabe unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erfolgt.

§ 2 Ausnahme von der Apothekenpflicht

Hersteller von Medizinprodukten, deren Bevollmächtigte, Einführer und Händler von Medizinprodukten dürfen apothekenpflichtige Medizinprodukte außer an Apotheken nur abgeben an

1. andere Hersteller von Medizinprodukten, deren Bevollmächtigte, Einführer oder Händler von Medizinprodukten, soweit diese die Medizinprodukte nicht an Betreiber oder Anwender, außer an Apotheken und die in den Nummern 2 bis 4 genannten Personen oder Einrichtungen, abgeben,

2. Krankenhäuser und Ärzte, soweit es sich handelt um

a) Hämodialysekonzentrate,

b) radioaktive Medizinprodukte oder

c) Medizinprodukte, die mit der Angabe „Nur für klinische Prüfungen" gekennzeichnet zur Verfügung gestellt werden,

3. zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigte Personen, soweit die Medizinprodukte ihrer vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung nach nur von diesen Personen betrieben oder angewendet werden können oder

4. auf gesetzlicher Grundlage eingerichtete oder im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit von der zuständigen Behörde anerkannte zentrale Beschaffungsstellen für Arzneimittel.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 16 des Medizinproduktegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 oder § 2 ein apothekenpflichtiges Medizinprodukt abgibt.

§ 4

(Inkrafttreten)

[Biostoffverordnung] [BtMG] [BtMVV] [ChemG] [ChemGiftInfoV] [IfSG] [MedGV] [MPG] [BKostV-MPG] [MPBetreibV] [MPSV] [MPV] [MPVerschrV] [MPVertrV] [ZZulV]

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Copyright © 2007 Ralf Rebmann
Stand: 16. Oktober 2007

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