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ChemGiftInfoV Anlage 1
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ChemGiftInfoV Anlage 3

ChemGiftInfoV

Vom: 17. Juli 1990, BGBl. I 1990, S. 1424, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 2002 BGBl. I S. 3082

ChemGiftInfoV § 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung,

  1. die derjenige, der bestimmte Zubereitungen oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes abzugeben hat,

  2. die ein Arzt nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes bei Vergiftungsfällen abzugeben hat.

ChemGiftInfoV § 2 Mitteilungspflicht beim Inverkehrbringen von Zubereitungen und Biozid-Produkten (§ 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)

(1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes hat

  1. bei erstmaliger Mitteilung vor dem Inverkehrbringen unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 1,

  2. bei einer Änderungsmitteilung unverzüglich unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 2 unter Nennung der vom Bundesinstitut für Risikobewertung vergebenen Mitteilungsnummer

zu erfolgen. Bei erstmaliger Mitteilung sind zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 8 des Formblattes nach Anlage 1 mitzuteilen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung bestätigt dem Mitteilenden den Eingang der Mitteilung und teilt ihm die entsprechende Mitteilungsnummer mit.

(2) Wer eine Zubereitung oder ein Biozid-Produkt unverändert oder als Bestandteil einer eigenen Zubereitung unter eigenem Handelsnamen in den Verkehr bringt, kann die Angaben zu Nummer 3 des Formblattes nach Anlage 1 durch eine Bezugnahme auf die Mitteilung einschließlich einer Änderungsmitteilung des Herstellers oder Einführers dieser Zubereitung oder dieses Biozid-Produkts ersetzen, wenn er Namen und Anschrift des Herstellers oder Einführers, den Handelsnamen der Zubereitung oder des Biozid-Produkts sowie die vom Bundesinstitut für Risikobewertung vergebene Mitteilungsnummer angibt.

(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auch auf einem anderen geeigneten Datenträger zulassen.

ChemGiftInfoV § 3 Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen (§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)

(1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 3 zu erfolgen und muss zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. Sie hat

  1. bei akuten Erkrankungen nach Abschluss der Behandlung,

  2. bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,

  3. bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Abschluss der Beratung,

  4. sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluss

unverzüglich zu erfolgen. Wenn zur Beratung ein Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen hinzugezogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden Arzt vorzunehmen.

(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf andere geeignete Weise zulassen.

ChemGiftInfoV § 4 Vertraulichkeit

Alle auf den Formblättern nach den Anlagen 1, 2 und 3 übermittelten Daten, einschließlich der freiwilligen Angaben, sind vertraulich zu behandeln. Die Angaben im Formblatt nach Anlage 3 dürfen nicht zur Herstellung eines Personenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt werden.

ChemGiftInfoV § 5

(weggefallen)

ChemGiftInfoV § 6

(Inkrafttreten)

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Stand: 16. Oktober 2007

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