|
Richtlinie der EG; Klassifizierungskriterien
ABl. EG Nr. L 169, 1993
I. Definition
1.
Definitionen zu den Klassifizierungsregeln 1.1
Dauer Vorübergehend: Unter normalen Bedingungen für eine ununterbrochene Anwendung über einen Zeitraum von weniger als 60 Minuten bestimmt. Kurzzeitig: Unter normalen Bedingungen für eine ununterbrochene Anwendung über einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen bestimmt. Langzeitig: Unter normalen Bedingungen für eine ununterbrochene Anwendung über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen bestimmt. 1.2 Invasive Produkte Invasives Produkt: Produkt, das durch die Körperoberfläche oder über eine Körperöffnung ganz oder teilweise in den Körper eindringt. Körperöffnung: Eine natürliche Öffnung in der Haut, sowie die Außenfläche des Augapfels oder eine operativ hergestellte ständige Öffnung, wie z.B. ein Stoma. Chirurgisch-invasives Produkt: Invasives Produkt, das mittels eines chirurgischen Eingriffs oder im Zusammenhang damit durch die Körperoberfläche in den Körper eindringt. Produkte, die vom
vorstehenden Unterabsatz nicht erfasst werden und die anders als durch eine
hergestellte Körperöffnung in den Körper eindringen, werden im Sinne dieser
Richtlinie als chirurgisch-invasive Produkte behandelt. Implantierbares Produkt: Jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, durch einen chirurgischen Eingriff
um nach dem Eingriff dort zu verbleiben. Als implantierbare Produkt gilt auch jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, durch einen chirurgischen Eingriff teilweise in den menschlichen Körper eingeführt zu werden und nach dem Eingriff mindestens 30 Tage dort zu verbleiben. 1.3 Wieder verwendbares chirurgisches Instrument Ein nicht in Verbindung mit einem aktiven Medizinprodukt eingesetztes, für einen chirurgischen Eingriff bestimmtes Instrument, dessen Funktion im Schneiden, Bohren, Sägen, Kratzen, Schaben, Klammern, Spreizen, Heften oder ähnlichem besteht und das nach Durchführung geeigneter Verfahren wieder verwendet werden kann.
1.4 Aktives Medizinprodukt
Medizinprodukt, dessen Betrieb von einer
Stromquelle oder einer anderen Energiequelle (mit Ausnahme der direkt vom
menschlichen Körper oder durch die Schwerkraft erzeugten Energie) abhängig ist.
Ein Produkt, das zur Übertragung von Energie, Stoffen oder Parametern zwischen
einem aktiven Medizinprodukt und dem Patienten eingesetzt wird, ohne dass dabei
eine wesentliche Veränderung von Energie, Stoffen oder Parametern eintritt, wird
nicht als aktives Medizinprodukt angesehen.
1.5 Aktives therapeutisches
Medizinprodukt
Aktives Medizinprodukt, das entweder getrennt oder
in Verbindung mit anderen Medizinprodukten eingesetzt wird und dazu bestimmt
ist, biologische Funktionen oder Strukturen im Zusammenhang mit der Behandlung
oder Linderung einer Krankheit, Verwundung oder Behinderung zu erhalten, zu
verändern, zu ersetzen oder wiederherzustellen.
1.6 Aktives diagnostisches
Medizinprodukt
Aktives Medizinprodukt, das entweder getrennt oder
in Verbindung mit anderen Medizinprodukten eingesetzt wird und dazu bestimmt
ist, Informationen für die Erkennung, Diagnose, Überwachung oder Behandlung von
physiologischen Zuständen, Gesundheitszuständen, Krankheitszuständen oder
angeborenen Missbildungen zu liefern.
1.7 Zentrales Kreislaufsystem
Im Sinne dieser Richtlinie sind unter dem
„zentralen Kreislaufsystem“ folgende Gefäße zu verstehen:
Arteriae pulmonales, Aorta ascendens, Arteriae
coronariae, Arteria carotis communis, Arteria carotis externa, Arteria carotis
interna, Arteriae cerebrales, Truncus brachiocephalicus, Venae cordis, Venae
pulmonales, Vena cava superior, Vena cava inferior.
1.8 Zentrales Nervensystem Im Sinne dieser Richtlinie ist unter dem „zentralen Nervensystem“ folgendes zu verstehen: Gehirn, Hinhaut und Rückenmark. |
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
|