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Richtlinien der EG-Leitlinie: Klassifizierung von Medizinprodukten Leitlinien für die Klassifizierung von Medizinprodukten Praktische Relevanz der Klassifizierung Allgemeine Anforderungen Alle Geräte müssen:
Konformitätsbewertung
Klinische Unterlagen
Klinische Bewertung
Produkte der Klasse III und Implantate bedürfen
generell klinischer Unterlagen über ihre Leistung und zur Einschätzung
ungewollter Nebenwirkungen (Anhang X, Abschn. 1.1).
Generell muss eine Bestätigung der Übereinstimmung
mit den Anforderungen an die Eigenschaften und Leistungen gemäß Abschnitten 1
und 3 des Anhangs 1 der Richtlinie 93/42/EWG unter normalen
Anwendungsbedingungen und zur Beurteilung der ungewollten Nebenwirkungen auf
klinischen Unterlagen basieren. Dies gilt insbesondere bei Implantaten und
Geräten der Klasse III (Anhang IX, Abschn. 1.1).
Klinische Prüfungen Klinische
Prüfungen mit Geräten der Klasse III sowie mit implantierbaren und zur
langzeitigen Anwendung bestimmten invasiven Produkten der Klasse IIa oder lIb
dürfen 60 Tage nach Unterrichtung der zuständigen Behörde beginnen, es sei denn,
eine negative Entscheidung der zuständigen Behörde wurde innerhalb dieser Frist
mitgeteilt (Artikel 15).
Kennzeichnung
Gebrauchsanweisungen sind bei Geräten der Klasse I und IIa nicht erforderlich,
sofern diese Geräte auch ohne Gebrauchsanweisung gefahrlos benutzt werden können
(Anhang 1, Abschn. 13.1).
Sonstiges Der
Hersteller, oder die durch den Hersteller ernannte verantwortliche Person für
den Verkauf von Klasse I-Produkten, muss der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaates, in dem sich der Geschäftssitz befindet, Informationen zu dem
betreffenden Gerät vorlegen und seine Anschrift mitteilen (Artikel 14).
Sonderanfertigungen der Klasse I muss die Erklärung gemäß Anhang VII nicht
beigelegt werden (Artikel 4).
Durchführung der Klassifizierung Der
Hersteller sollte sich zunächst vergewissern, dass das betreffende Produkt als
ein medizinisches Gerät oder Zubehör eingestuft werden kann und unter die
Medizinprodukte-Richtlinie fällt.
Allgemeine Definition
Die
Klassifizierungsregeln basieren auf Kriterien wie Dauer des Kontaktes mit dem
Patienten, Grad der Invasivität und der durch die Anwendung des Gerätes
betroffenen Körperabschnitte. Diesbezügliche Erläuterungen aus Anhang 9 Abschn.
1, der Richtlinie sind diesem Entwurf hinzugefügt. Da diese Definitionen jedoch
selbsterklärend sind, können folgende zusätzliche Ratschläge hilfreich sein.
Dauer Für die
Einstufung der Dauer in „vorübergehend“, „kurzzeitig“ oder „langzeitig“ ist die
Länge der ununterbrochenen Anwendung
maßgebend. Die ununterbrochene Anwendung ist als andauernde, zweckbestimmte
Handlung zu verstehen. Beispiel:
Ein Skalpell wird während einer mehrstündigen Operation an einem Patienten
benutzt. Die ununterbrochene, zweckbestimmte Anwendung war in diesem Fall das
Trennen des Gewebes, was normalerweise wiederkehrend erfolgt, aber immer nur
einige Sekunden lang andauert. Ein Skalpell wird daher als „vorübergehend“
eingesetztes Gerät eingruppiert.
Invasivität Ein Produkt
wird als invasiv bezeichnet, wenn es als Ganzes oder auch nur als Teil in den
Körper eindringt. Dies kann entweder durch eine bereits bestehende Körperöffnung
oder auch durch die Oberfläche geschehen. Bei einem chirurgischinvasiven
Produkt kann man davon ausgehen; dass es durch eine künstlich erstellte Öffnung
in den Körper eindringt. Es kann sich hierbei sowohl um eine große Öffnung, wie
z.B. um einen chirurgischen Einschnitt, als auch um eine kleine
Nadelstich-Öffnung handeln. So sind chirurgische Handschuhe und Spritzennadeln
chirurgisch-invasiv. Hierzu gibt
es zwei Ausnahmen:
Sobald ein
Gerät einen Inhalt abgibt, unabhängig davon, ob es sich um ein Arzneimittel oder
um ein Medizinprodukt handelt, muss diese Substanz eigenständig bewertet werden
(z.B. Substanzen, die durch eine Impfpistole verabreicht werden). Eines der
Hauptelemente in der Definition des implantierbaren
Gerätes stellt die „Art des Eingriffs“
dar. Das Implantat muss nach dem Eingriff im Körper verbleiben. Als „Eingriff“
versteht man in diesem Zusammenhang sowohl den eigentlichen chirurgischen
Eingriff, während dessen das Implantat in den Körper eingesetzt wird, als auch
die in Zusammenhang hiermit notwendige Betreuung unmittelbar nach der Operation.
Der „Eingriff“ reicht nicht bis zum Abschluss der therapeutischen Maßnahmen,
z.B. wird die Entfernung eines Implantates wiederum als „Eingriff“ bezeichnet. So ist eine
zur Fixation von Knochenbrüchen eingesetzte Platte ein Implantat, obwohl sie
nach Heilung der Fraktur wieder entfernt wird. In diesem Fall handelt es sich um
zwei verschiedene chirurgische Eingriffe, einmal das Einsetzen der Platte und
zum anderen ihre Entfernung. Einige
teilweise implantierte Produkte werden
ebenfalls als Implantat angesehen. Zum Beispiel: Wird eine Operation speziell
zum Zweck der Einsetzung eines Portsystems für Infusionen durchgeführt, so würde
dieses nach dem Eingriff im Körper verbleiben und wäre somit ein Implantat. Aber: Ein zum Verschließen einer Hautwunde verwendeter Faden wird noch vor Ablauf von 30 Tagen wieder entfernt und ist somit kein Implantat.
Aktive Geräte Die
Definition der aktiven medizinischen Geräte beinhaltet das Konzept, dass
„medizinische Produkte für die Übertragung von Energie, Substanzen oder anderen
Elementen zwischen dem aktiven medizinischen Gerät und dem Patienten nicht als
aktive medizinische Geräte angesehen werden können, wenn durch sie keine
bedeutsamen Veränderungen hervorgerufen werden.“ Das bedeutet, dass z.B. eine
Elektrode kein aktives Gerät gemäß dem Klassifizierungssystem ist, solange die
zugeführte Energie der abgegebenen Energie entspricht. Der elektrische
Widerstand eines Kabels, der zu geringfügigen Änderungen zwischen Ausgangs- und
Eingangsleistung führt, stellt keine „bedeutsame Veränderung“ dar. Dennoch darf
nicht übersehen werden, dass eine Elektrode als Zubehör eines aktiven
Implantates unter den anzuwendenden Richtlinien für aktive Implantate mit
eingebunden ist. Für weitere Informationen zu diesem Thema wird auf die
„Leitlinien zur Verwendung der Richtlinie 90/385/EWG zu aktiven implantierbaren
medizinischen Geräten“ verwiesen. Bei
Verwendung der Energie des menschlichen Körpers stellt ein Gerät kein „aktives
Gerät“ dar, sofern diese Energie nicht innerhalb des Gerätes für nachträgliche
Freigabe gespeichert wird. So kann z.B. bei Anwendung einer Spritze zur
Verabreichung einer Substanz an den Patienten nicht von einem „aktiven Gerät“
gesprochen werden, da der Kolben der Spritze nur von der durch menschliche
Muskelkraft erzeugten Energie vorwärtsgetrieben wird. Wenn jedoch ein
Medikamenten-Applikationssystem darauf beruht, dass ein Federwerk mit der Hand
aufgezogen wird, dessen Energie anschließend zur Verabreichung der Substanz
freigesetzt wird, dann ist diese Einheit mit Feder ein aktives Gerät. Medizinische
Geräte mit Druckgas oder Vakuum als Energiequelle werden als aktive Geräte
angesehen. Radioaktive
Quellen mit Zweckbestimmung zur Verabreichung von ionisierender Strahlung sind
als aktive Geräte zu betrachten.
Anwendungsregeln Die folgenden Punkte
sollten bei der weiteren Interpretation der Entscheidungsregeln beachtet werden:
Anwendung der Regeln und der
Entscheidungsmerkmale Der
Hersteller muss alle Regeln beachten, um die richtige Klassifizierung seines
Gerätes sicherzustellen. Es ist z.B. durchaus denkbar, dass eine der allgemeinen
Regeln nicht speziell für aktive Geräte gedacht ist, jedoch bei einem solchen
Gerät verwendbar ist. Alle Geräteeigenschaften müssen berücksichtigt werden.
Einzelne Eigenschaften oder auch Eigenschaftskombinationen, die für die
höchstmögliche Geräteklasse maßgebend sind, bestimmen in Übereinstimmung mit der
beabsichtigten Anwendung die Klassifizierung des Gerätes als Ganzes. Zur weiteren
Verdeutlichung beinhaltet der Anhang 2 Entscheidungsmerkmale in Form eines
Flussdiagramms.
Praktische Beispiele Beispiel:
Wunddrainagesystem Bei einem
einfachen Wunddrainagesystem müssen drei Komponenten berücksichtigt werden: Die
Kanüle, der Schlauch und der Sammelbehälter. Sollte dieses Gerät ohne Kanüle
verkauft worden sein, so muss die Klassifizierung der Kanüle auch nicht beachtet
werden. In diesem
Beispiel wird angenommen, dass das Gerät kurzzeitig eingesetzt wird, das heißt,
dass die ununterbrochene Anwendung mehr als 60 Minuten und weniger als 30 Tage
andauert. Es wird weiterhin angenommen, dass die gesammelte Flüssigkeit weder
zur Re-Infusion in den Körper noch zur Wiederaufbereitung für Re-Infusionen
gedacht ist, und dass das Gerät nicht dafür vorgesehen ist, an ein
energiebetriebenes Saugsystem angeschlossen zu werden. Als
deutliche Folgerung hieraus hätte der Hersteller die Wahl, das Gerät als Ganzes
in Klasse IIa einzugruppieren oder aber das Konformitätsbewertungsverfahren
einzeln für die Kanüle einerseits und den Schlauch und den Sammelbehälter
andererseits durchzuführen.
Handhabung der Interpretationsprobleme Ist sich der Hersteller bezüglich der Klassifizierung seines Gerätes nicht sicher, so sollte er zunächst eine Benannte Stelle konsultieren. In bleibenden Zweifelsfällen oder auch bei Nichtübereinstimmung mit dieser Benannten Stelle sollte die zuständige Behörde gemäß Artikel 9 der Richtlinie eingeschaltet werden. Des weiteren sieht die Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft Regelungen einschließlich eines Komitee-Verfahrens vor, die; derartige Probleme zur Klassifizierung behandeln.
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