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Micrurus alleni Namen: Allens Korallenotter; Allen's Coral Snake, Costa Rican Coral Snake, Arrow-headed Coral Snake; Lokale Namen: Coral, Coral Cabeza Flecha, Coral de Agua, Coral Macho Unterarten:
Alte Namen:
Vorkommen: Ost-Nicaragua, Costa Rica, Panama, Honduras. Beschreibung: Bei einer Bedrohung versteckt das Tier seinen Kopf unter den eigenen Körperschlingen. Der Schwanz wird in die Höhe gehoben und als Drohung hin und her bewegt. Sie beißen nur bei einer starken Reizung. Die Tiere erreichen eine durchschnittliche Länge von 60 Zentimetern, maximal 132 Zentimeter. Ihr Kopf setzt sich kaum vom Körper ab und ist sehr schmal mit kleinen Augen. Ihre Grundfarbe ist ein dunkles oder schmutziges Rot, das von einer Reihe breiterer schwarzer Querbänder - die von jeweils zwei schmaleren weißen oder gelben Bändern eingefasst sind - unterbrochen sind. Das Tier gilt als sehr scheu. Da außerdem ihr Maul sehr klein ist, kommt es sehr selten zu Bissunfällen mit dieser Korallenschlange. Das Tier ist nachtaktiv und ernährt sich von kleineren Schlangen und Echsen. Toxine: Postsynaptische Neurotoxine. Symptome: Jeder Biss durch die Schlange sollte als lebensgefährlich eingestuft werden. An der Bissstelle kommt es kaum zu Schmerzen und Schwellungen. Es können Parästhesien an der betroffenen Extremität auftreten. Allgemeine Zeichen sind Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, abdominelle Schmerzen, Durchfall, Schwindel, Krämpfe und Kreislaufstörungen bis zum Kreislaufkollaps. Es kann zu Lähmungen, auch der Atemmuskulatur kommen. Typisch ist eine Ptosis. Eine früh einsetzende neurotoxische Symptomatik ist ein Zeichen für eine schwere Vergiftung. Eine myotoxische Wirkung ist möglich. Maßnahmen: Hier ist die "pressure/ immobilization-technique" anzuwenden. Bei Atemstörungen ist der Patient zu intubieren und zu beatmen. Die weiteren Maßnahmen erfolgen symptomatisch. Es existiert ein Antivenin. Die Wirksamkeit ist aber umstritten. Es sollte nur nach Rücksprache mit einer Giftnotrufzentrale verabreicht werden. Die Patienten sollten mindestens 48 Stunden überwacht werden. Literatur: |