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E 150 - 199
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E 150 - E 199

E-Nummer: 150a
Name: Zuckerkulör; einfaches Zuckerkulör
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Werden aus Invertzucker, Traubenzucker oder Zucker hergestellt.

Eigenschaften:

Bräunliche bis schwarze Farbstoffe, die nach verbrannten Zucker riechen und bitter schmecken.

Verwendung in Lebensmitteln:

Alkoholische Getränke wie z. B. Whiskey, Essig, Fertigsaucen, Malzbrot, Marmeladen, Süßwaren, Wurst. Allgemein für Lebensmittel ohne Höchstmengenbeschränkung zugelassen (quantum satis). Es gibt spezielle Reinheitsanforderungen.

Symptome:

Zuckerkulör gilt als unbedenklich

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anlage 1 Teil A und ZZulV Anhang 1 Teil C

 

E-Nummer: 150b deklariert als Zuckerkulör
Name: Sulfitlaugen-Zuckerkulör
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Werden aus Invertzucker, Traubenzucker oder Zucker hergestellt.

Eigenschaften:

Bräunliche bis schwarze Farbstoffe, die nach verbrannten Zucker riechen und bitter schmecken.

Verwendung in Lebensmitteln:

Alkoholische Getränke (z.B. Whiskey), Essig, Fertigsoßen, Malzbrot, Marmelade, Spirituosen, Süßwaren, Wurst. Es besteht eine allgemeine Zulassung ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis). Manche Lebensmittel sind aus Täuschungsgründen ausgeschlossen. Es gibt spezielle Reinheitsanforderungen.

Symptome:

Zuckerkulör gilt als unbedenklich

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anlage 1 Teil A, ZZulV Anhang 1 Teil C

ADI-Wert:

200 mg / kg

 

E-Nummer: 150c deklariert als Zuckerkulör
Name: Ammoniak-Zuckerkulör
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Werden aus Invertzucker, Traubenzucker oder Zucker hergestellt.

Eigenschaften:

Bräunliche bis schwarze Farbstoffe, die nach verbrannten Zucker riechen und bitter schmecken.

Verwendung in Lebensmitteln:

Alkoholische Getränke (z.B. Whiskey), aromatisierte Frühstücksgetreideflocken (mit Fruchtgeschmack), Essig, Fertigsoßen, Malzbrot, Marmelade, Spirituosen, Süßwaren, Wurst. Es besteht eine allgemeine Zulassung ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis). Manche Lebensmittel sind aus Täuschungsgründen ausgeschlossen. Es gibt spezielle Reinheitsanforderungen.

Symptome:

Zuckerkulör gilt als unbedenklich

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anlage 1 Teil A, ZZulV Anhang 1 Teil C

ADI-Wert:

200 mg / kg

 

E-Nummer: 150 d deklariert als Zuckerkulör
Name: Ammonsulfit-Zuckerkulör
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Werden aus Invertzucker, Traubenzucker oder Zucker hergestellt.

Eigenschaften:

Bräunliche bis schwarze Farbstoffe, die nach verbrannten Zucker riechen und bitter schmecken.

Verwendung in Lebensmitteln:

Alkoholische Getränke (z.B. Whiskey), Essig, Fertigsoßen, Malzbrot, Marmelade, Spirituosen, Süßwaren, Wurst. Es besteht eine allgemeine Zulassung ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis). Manche Lebensmittel sind aus Täuschungsgründen ausgeschlossen. Es gibt spezielle Reinheitsanforderungen.

Symptome:

Zuckerkulör gilt als unbedenklich

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anlage 1 Teil A, ZZulV Anhang 1 Teil C

ADI-Wert:

200 mg / kg

 

E-Nummer: 151
Name: Brillantschwarz BN, Schwarz PN
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Wird künstlich hergestellt

Eigenschaften:

Schwarzer Azofarbstoff

Verwendung in Lebensmitteln:

Fischprodukte (deutscher Kaviar / Fischrogen), Lakritz, Saucen, Süßwaren. Wird auch in Arzneimitteln und Kosmetika verwendet. Für bestimmte Lebensmittel zugelassen.

Höchstmengen:

je nach Anwendung 50 - 500 mg / kg

Symptome:

Im Tierversuch sind keine toxischen Reaktionen festgestellt worden. Allergische Reaktionen sind möglich, vor allem bei Personen, die auf Azetylsalizylsäure und / oder Benzoesäure allergisch reagieren. Der Stoff steht im Verdacht Asthma und Hautreaktionen auszulösen.

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anhang 1 Teil B

 

E-Nummer: 153
Name: Pflanzenkohle
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Wird durch die unvollständige Verbrennung von Pflanzenteilen gewonnen

Eigenschaften:

Schwarzer Farbstoff, nicht in Alkohol, pflanzlichen Ölen und Wasser löslich

Verwendung in Lebensmitteln:

Dragees, Färben von Verpackungsmaterial, Morbier-Käse, schwarze Wachsüberzüge bei Käse, Süßwaren. Es besteht eine allgemeine Zulassung ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis). Manche Lebensmittel sind aus Täuschungsgründen ausgeschlossen.

Symptome:

Wird als unschädlich eingestuft. Der Stoff wird bei Vergiftungen als Adsorbens eingesetzt.

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anlage 1 Teil A

 

E-Nummer: 154
Name: Braun FK
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Wird künstlich hergestellt

Eigenschaften:

Ist eine Mischung von sechs Azofarbstoffen

Verwendung in Lebensmitteln:

Ausschließlich zur Färbung von Englischen Räucherhering (Kippers) zugelassen.

Höchstmenge:

20 mg / kg

Symptome:

Der Stoff und seine Metaboliten stehen bei höheren Dosierungen im Verdacht innere Organe zu schädigen.

ADI-Wert:

0 - 0,15 mg / kg

 

E-Nummer: 155
Name: Braun HT
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Wird künstlich hergestellt. Azofarbstoff

Eigenschaften:

Brauner Azofarbstoff

Verwendung in Lebensmitteln:

Dessertspeisen, Gebäck, Würzmittel

Höchstmenge:

je nach Anwendungsgebiet 50 - 500 mg / kg

Symptome:

Über den Stoff gibt es kaum Berichte. Die Verstoffwechslung im Körper ist nicht geklärt. Allergische Reaktionen sind möglich, vor allem bei Personen, die auf Azetylsalizylsäure und / oder Benzoesäure allergisch reagieren. Der Stoff steht im Verdacht Asthma und Hautreaktionen auszulösen. In hohen Konzentrationen wurde im Tierversuch eine Ablagerung in Nieren und Lymphknoten beobachtet.

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anhang 1 Teil B, ZZulV Anhang 1 Teil C

ADI-Wert:

0 - 3 mg / kg

 

E-Nummer: 160a
Name: Carotin
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Wird aus Pflanzen gewonnen, kann aber auch künstlich hergestellt werden.

Eigenschaften:

Gemisch von mehreren Carotinen. Gelbe, orange bis rote Farbstoffe, gut fettlöslich

Verwendung in Lebensmitteln:

Butter (im Winter), Cremes, Desserts, Färben von Fruchtgetränken, Färben von Puddings, Färben von Eispulver, Färben von Joghurt, Fette, Käse, Legehennenfutter zur Eidotterfärbung, Margarine, Marzipan, Mayonnaisen, Öle, Speiseeis, Suppenpulver. Manche Lebensmittel sind aus Täuschungsgründen ausgeschlossen. Bei manchen Produkten gibt es eine Höchstmengenbeschränkung.

Symptome:

Man geht davon aus, dass die Stoffe mit Sicherheit unbedenklich sind. Beta-Carotin wird eine vorbeugende Wirkung gegen Krebs-, Herzgefäß- und Nervenerkrankungen unterstellt. Werden im Körper zu Vitamin A umgewandelt. Es besteht eine allgemeine Zulassung ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis). Künstlich hergestelltes Beta-Carotin sollte wegen fehlenden toxikologischen Bewertungen nicht eingesetzt werden.

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anlage 1 Teil A, ZZulV Anhang 1 Teil C

ADI-Wert:

0 - 5 mg / kg

 

E-Nummer: 160b deklariert als Carotinoid
Name: Annatto, Norbixin, Bixin
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

In Bixa orellana (Annatto-Strauch)

Eigenschaften:

Gelber Farbstoff

Verwendung in Lebensmitteln:

Desserts, feine Backwaren, Knabbererzeugnisse aus Erdnüssen, Getreide, Kartoffeln, Nüssen oder Stärke, Liköre, Schmelzkäse, Snacks

Symptome:

Es sind keine Intoxikationen bekannt.

Zulassung:

Nur für bestimmte Lebensmittel zugelassen. Höchstmenge 10 - 20 mg / kg

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anhang 1 Teil B

ADI-Wert:

0 - 0,65 mg / kg

 

E-Nummer: 160c deklariert als Carotinoid
Name: Capsanthin, Paprikaextrakt, Capsorubin
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Wird aus den reifen Schoten von Capsicum anuum (Paprika) gewonnen.

Eigenschaften:

Orangeroter Farbstoff, löslich in Fetten, empfindlich gegen Licht und Hitze.

Verwendung in Lebensmitteln:

Fertigprodukte, Fischkonserven, Fleischkonserven, Futtermittelzusatz für Färbung von Eier und Mastgeflügelfleisch, gepuffte oder extrudierte Knabbererzeugnisse, Gewürz, Konfitüre, Marmelade, Mayonnaisen, Saucen, Schmelzkäse, Süßwaren (Marzipan), Suppen, Wurst, Wurstprodukte (z.B. Würstchen). Es besteht eine allgemeine Zulassung ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis). Manche Lebensmittel sind aus Täuschungsgründen ausgeschlossen. Es gibt Höchstmengenbeschränkungen

Symptome:

Es sind keine Intoxikationen bekannt.

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anlage 1 Teil A, ZZulV Anhang 1 Teil C

 

E-Nummer: 160d deklariert als Carotinoid
Name: Lycopin
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Natürlich in Tomaten und Hagebutten. Aus 1 kg Tomatenwerden 20 mg Lycopin gewonnen. Der Stoff kann auch künstlich hergestellt werden.

Eigenschaften:

Orange-roter Farbstoff. Reagiert empfindlich auf Licht und Sauerstoff.

Verwendung in Lebensmitteln:

Selten in Kuchen, Nahrungsergänzungsmittel, Soßen, selten in Süßwaren. Suppen. Die Zulassung ist auf bestimmte Lebensmittel beschränkt.

Höchstmenge:

50 - 300 mg / kg, in Überzügen bis 500 mg / kg

Symptome:

Hat einen Beigeschmack nach Tomate. Lycopin gilt als unbedenklich. Künstlich hergestelltes Lycopin sollte wegen fehlenden toxikologischen Bewertungen nicht eingesetzt werden.

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anhang 1 Teil B

 

E-Nummer: 160e deklariert als Carotinoid
Name: Beta-apo-8’-Carotinal (C30)
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

In Gemüse und Zitrusfrüchten, wird künstlich hergestellt

Eigenschaften:

Reagiert empfindlich auf Licht und Sauerstoff. Es ist in pflanzlichen Ölen löslich. Es wird eingesetzt um das Ranzigwerden von Lebensmitteln zu verzögern.

Verwendung in Lebensmitteln:

Anfärben von Getränken und Zuckerwaren, Cremes, Dressing, fetthaltige Soßen. Die Zulassung ist auf bestimmte Lebensmittel beschränkt.

Höchstmenge:

50 - 300 mg / kg, in Überzügen bis 500 mg / kg

Symptome:

Es sind keine Vergiftungen bekannt

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anhang 1 Teil B

ADI-Wert:

0 - 5 mg / kg

 

E-Nummer: 160f deklariert als Carotinoid
Name: Beta-apo-8’-Carotinsäure (C30) Ethylester
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Wird künstlich hergestellt. Er kommt in Gras, Leber und Orangen vor.

Eigenschaften:

Gelber Farbstoff. Er wird eingesetzt um das Ranzigwerden von Lebensmitteln zu verzögern.

Verwendung in Lebensmitteln:

Cremes (Geschmacksrichtung Pfirsich), Desserts (Geschmacksrichtung Pfirsich), Futtermittelzusatz zum Anfärben von Eidottern, Nahrungsergänzungsmittel, Würzmittel. Die Zulassung ist auf bestimmte Lebensmittel beschränkt.

Höchstmenge:

50 - 300 mg / kg, in Überzügen bis 500 mg / kg

Symptome:

Es sind keine Intoxikationen bekannt.

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anhang 1 Teil B

ADI-Wert:

0 - 5 mg / kg

 

E-Nummer: 161b deklariert als "Xanthophyll"
Name: Lutein, Xanthophyll
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Wird aus Algen und Brennnesseln gewonnen

Eigenschaften:

Gelber bis hin zu orangener Farbstoff. Er ist fettlöslich.

Verwendung in Lebensmitteln:

Backmittel für feine Backwaren, Dessertspeisen, Füllungen, Futtermittelzusatz in der Geflügelmast zur Gelbfärbung der Eidotter, Nahrungsergänzungsmittel, Ölextrakte zur Färbung von Butter und Teigwaren, Überzüge, Würzmittel. Die Zulassung ist nur auf einige Lebensmittel beschränkt.

Höchstmenge:

50 - 300 mg / kg, in Überzügen bis 500 mg / kg

Symptome:

Gilt als unbedenklich.

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anhang 1 Teil B

 

E-Nummer: 161g deklariert als "Xanthophyll"
Name: Canthaxanthin
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Wird künstlich hergestellt. Kommt in Algen, Fischen, Flamingofedern, Krustentieren und Pfifferlingen vor.

Eigenschaften:

Gelber bis orangener Farbstoff. Er ist in Fetten löslich, in Wasser dagegen nicht löslich.

Verwendung in Lebensmitteln:

Nur zur Färbung von Saucisses de Strasbourg (Wurstwaren) zugelassen. In Bräunungsmitteln, die oral aufgenommen werden, ist der Zusatzstoff verboten, da er sich bei hohen Dosen in der Retina einlagert.

Höchstmenge:

15 mg / kg

Symptome:

Es liegen keine ausreichende Untersuchungen vor. In der Kombination mit Beta-Carotin wurden im Tierversuch Schädigungen der Augen beobachtet.

ADI-Wert:

0 - 25 mg / kg

 

E-Nummer: 162
Name: Betanin, Beetenrot
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Kommt vor allem in der Roten Rübe vor.

Eigenschaften:

Wasserlösliche Substanz. Sie reagiert auf Licht und Wärme empfindlich.

Verwendung in Lebensmitteln:

Essig, Fruchtgelee, Frühstücksgetreideprodukte, Joghurt, Kaugummi, Marmelade, Saucen, Speiseeis. Es besteht eine allgemeine Zulassung ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis). Manche Lebensmittel sind aus Täuschungsgründen ausgeschlossen.

Symptome:

Im Tierversuch sind keine schädlichen Wirkungen bekannt geworden.

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anlage 1 Teil A, ZZulV Anhang 1 Teil C

 

E-Nummer: 163
Name: Anthocyane
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Wird aus roten Beeren, Rotkohl und roten Traubenrückständen gewonnen

Verwendung in Lebensmitteln:

Backmittel für feine Backwaren, Brause, Fruchtgelee, Konfitüre, Marmelade, Obstkonserven, Speiseeis, Süßwaren, Überzüge. Es besteht eine allgemeine Zulassung ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis). Manche Lebensmittel sind aus Täuschungsgründen ausgeschlossen.

Symptome:

Es sind keine Intoxikationen bekannt.

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anlage 1 Teil A, ZZulV Anhang 1 Teil C

 

E-Nummer: 170
Name: Calciumcarbonat (Kalk)
Substanzgruppe: Säureregulatoren, Trennmittel, Farbstoff
Vorkommen:

Wird aus Natriumcarbonat (Soda) und Calciumsalzen gewonnen. Dabei fällt Calciumcarbonat als Niederschlag aus.

Eigenschaften:

Weißer bis hin zu grauer Farbstoff

Verwendung in Lebensmitteln:

Dragees, Süßwaren, Überzüge. Es besteht eine allgemeine Zulassung ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis). Manche Lebensmittel sind aus Täuschungsgründen ausgeschlossen.

Symptome:

Gilt als unbedenklich. Es liegen keine genauen Untersuchungen vor.

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anlage 1 Teil A

 

E-Nummer: 171
Name: Titandioxid
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Natürlich in Steinen und Küstensand

Eigenschaften:

Weißes Metall

Verwendung in Lebensmitteln:

Dragees, Süßwaren. Titandioxid wird auch in Kosmetika verwendet. Es besteht eine allgemeine Zulassung ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis). Manche Lebensmittel sind aus Täuschungsgründen ausgeschlossen.

Symptome:

Kann nicht aufgenommen werden und gilt als ungiftig

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anlage 1 Teil A

 

E-Nummer: 172
Name: Eisenoxid, Eisenhydroxid
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Werden künstlich hergestellt.

Eigenschaften:

Hitzestabil, Lichtbeständig. Gelbe, rote oder schwarze Varianten.

Verwendung in Lebensmitteln:

Dragees, Käserinden, Oliven, Süßwaren, Verpackungsmaterial. Allgemein zugelassen für Lebensmittel ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis)

Symptome:

Die Verbindungen werden nicht vom Körper aufgenommen. Es sind keine Intoxikationen bekannt.

Rechtsgrundlage:

ZZulV Anlage 1 Teil A

 

E-Nummer: 173
Name: Aluminium
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Wird durch Elektrolyse aus Bauxit gewonnen

Eigenschaften:

Silbergraues Metall

Verwendung in Lebensmitteln:

Dekoration von feinen Backwaren, Dekoration von Kuchen, Überzüge von Zuckerwaren (z.B. Lakritz). Wird selten eingesetzt. Aufnahme auch über Konservendosen, Medikamente und Laugengebäck.

Symptome:

Man vermutet einen Zusammenhang mit der Alzheimer - Krankheit. In geringe Mengen gilt es als unbedenklich.

 

E-Nummer: 174
Name: Silber
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Edelmetall

Verwendung in Lebensmitteln:

Entkeimung von Trinkwasser, Liköre, Überzüge von Süßwaren, Verzierung von Pralinen

Symptome:

Gilt in geringen Mengen als unbedenklich, erst ab mehreren Gramm kann es zu Intoxikationen kommen. Silber wird im Gewebe eingelagert. Eine Aufnahme kann auch über silbernes Geschirr und Besteck erfolgen. Bei geringer Aufnahme gilt Silber als unbedenklich.

 

E-Nummer: 175
Name: Gold
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Edelmetall

Verwendung in Lebensmitteln:

Liköre, Überzüge von Pralinen, Verzierung von Pralinen; wird auch in Arzneimitteln verwendet

Symptome:

Nur bei großen aufgenommen Mengen: Haarausfall, Hautveränderungen, Nierenschäden, Schleimhautveränderungen

 

E-Nummer: 180
Name: Litholrubin BK; Rubinpigment BK, Aluminiumlack
Substanzgruppe: Farbstoff
Vorkommen:

Wird künstlich hergestellt

Eigenschaften:

Rot, Azofarbstoff

Verwendung in Lebensmitteln:

Nur eingesetzt für Käserinde, welche zum Verzehr geeignet ist.

Symptome:

Beim Menschen sind keine negativen Wirkungen bekannt. Es besteht der Verdacht, dass Pseudoallergien und das hyperkinetische Syndrom bei empfindlichen Personen möglich sind. Dies trifft vor allem auf Menschen zu, die auf Azetylsalizylsäure und Benzoesäure empfindlich reagieren. Man vermutet, dass der Zusatzstoff Asthma und Hautreaktionen, wie die Neurodermitis, auslösen kann.

Höchstmengen:

nur für essbare Käserinde zugelassen, ohne Angabe einer Höchstmenge (quantum satis)

ADI-Wert:

0 - 1,5 mg/kg

[E 100 - 149] [E 150 - 199] [E 200 - 249] [E 250 - 297] [E 300 - 341] [E 350 - 385] [E 400 - 445] [E 450 - 495] [E 500 - 541] [E 551 - 585] [E 620 - 640] [E 900 - 948] [E 950 - 999] [E 1105 - 1518]

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Stand: 17. Oktober 2007

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